Neue Einlagensicherung schützt sehr viel besser.

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Einlagensicherung verbessert

Bei einer Insolvenz eines Finanzinstitutes, das eine Zulassung innerhalb der Europäischen Union hat, ist das Geld von Anlegern nun sehr viel besser geschützt. Mit der Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes wurde die Haftungsgrenze auf 50.000 € pro Anleger heraufgesetzt. Die bisherige Selbstbeteiligung am Verlust wurde abgeschafft.

Änderungen der Einlagensicherung bei der gesetzlichen Mindestsicherung

In Deutschland sind, wie in anderen Staaten der Europäischen Union auch, die Einlagen der Anleger durch Gesetze besonders geschützt. Da die nationalen Gesetze auf der Umsetzung einer europäischen Richtlinie beruhen, sind die diesbezüglichen Normen zum Mindestschutz in den 27 EU-Mitgliedsstaaten einheitlich.

Zu den Einlagen zählt Geld auf Girokonten sowie auf Festgeldkonten und natürlich auf dem Tagesgeldkonto. Auch Geld auf einem Kreditkarten-Guthabenkonto - wie dem Tagesgeldkonto der DKB - fällt damit unter diesen Schutz. Darüber hinaus erfasst der Begriff Einlagen auch Beträge auf Banksparplänen, Sparbüchern und Sparbriefen. Allerdings sind Sparbriefe mit Nachrangabrede und Inhaberschuldverschreibungen durch die Einlagensicherung nicht geschützt.

Die gesetzliche Einlagensicherung besteht für private Banken und Bausparkassen, sowie für Genossenschaftsbanken und öffentliche Banken und sonstige Sparkassen. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung wie der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken ist übrigens Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb überhaupt zugelassen wird.

Die Entschädigungseinrichtungen sind verpflichtet, einheitlich und bei gegebenem Anlass ihre Mitglieder zu prüfen. Auf diese Weise soll das Insolvenzrisiko gemindert werden. Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen, sowie Genossenschaftsbanken sind von der Zuordnung zu einer entsprechenden Entschädigungseinrichtung befreit, solange sie durch ihre Verbände einer Einrichtung angehören, welche die Liquidität und die Solvenz dieser Institute absichert.

Einlagensicherung bei ausländischen Banken

Ist nur eine Niederlassung einer ausländischen Bank in Deutschland vertreten und gibt es keine eigene deutsche Bankenzulassung, ist im Insolvenzfall erst einmal das Hauptsitz-Land der Bank zuständig. Am Banknamen allein ist bisweilen nicht erkennbar, wer im Pleitefall für die jeweilige Bank zuständig ist. Beispielsweise greift für die Bank of Scotland der staatliche britische Einlagensicherungsfonds. Über ihre diesbezügliche Zugehörigkeit müssen die Banken den potenziellen Kunden informieren.

Neben dem Pflichtsystem der Einlagensicherung gibt es für alle Institutsgruppen noch weitere freiwillige Sicherungssysteme, die von den gesetzlichen Neuregelungen zum 1. Juli 2009 nur indirekt betroffen waren. Diese kommen erst dann zum Einsatz, wenn der gesetzliche Haftungsbetrag überschritten wird. Alle Tagesgeldbanken im Vergleich sind einem Sicherungsfonds angehörig: Mehr Informationen darüber stellt der Tagesgeldvergleich auf dieser Webseite bereit.

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Bis zu 50.000 Euro greift die neue Einlagensicherung.